S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Saarbrücken e.V.“ und hat seinen Sitz in
Saarbrücken.
Er ist unter der Nummer VR2958 beim Amtsgericht Saarbrücken in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verband, Geschäftsjahr
Der Kneipp-Verein Saarbrücken e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung an und erkennt dessen Satzung an.
Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Saarland e.V.
Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Hierzu
wird die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen –
sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß
dargestellt – den Menschen vermittelt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Er bezweckt insbesondere
a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports
in der Bevölkerung,
c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
4. Die Aufgaben des Kneipp-Verein Saarbrücken e.V. umfassen:
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Veranstaltungen im Bereich
Gesundheitsvorsorge, allgemeiner Gesundheitspflege und Gesundheitssport,
b) Kurse über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die
Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen,
c) Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des
Sports insbesondere des Breiten- und Gesundheitssports;
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
e) Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp’scher
Gesundheitseinrichtungen,
f) Förderung des Jugendgesundheitsdienstes und Bildung von Jugendgruppen,
g) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
h) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und
Gesundheitsförderung,
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3, Satz 2 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und umfasst alle zur Familie gehörenden Personen (Ehegatten und wirtschaftlich nicht selbständige Kinder). Bei Minderjährigen ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme wird vom Vorstand durch Unterschrift auf dem Mitgliedsausweis vollzogen. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen.
Als Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen in den Verein aufgenommen werden, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Ehrungen
Besondere Verdienste können im Rahmen der Ehrenordnung des Kneipp-Bundes durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden.
Anträge sind über den Kneipp-Landesverband an den Kneipp-Bund zu richten.
§ 6 Publikationen
Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift des Bundesverbandes und örtliche Vereinsnach-richten so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Einrichtungen des Vereins nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Bestimmungen dieser Satzung zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge möglichst
im Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 8 Wahlrecht
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen des § 34 BGB (Rechtsstreit, Rechtsgeschäfte).
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger
Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss
ist dem betroffenen Mitglied mittels eines Briefes zuzusenden. Auf
das Einspruchsrecht ist hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab
Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheiden Vorstand
und Beirat.
§ 10 Organe
Organe des Kneipp-Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als
ordentliche Jahreshauptversammlung, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr,
einberufen. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung.
Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem
festgesetzten Termin im Vereinsorgan ,Schriftlich ,Internet (Homepage),per Mail
oder in der Tagespresse (Saarbrücker Zeitung, Wochenspiegel) mit Angabe der
Tagesordnung bekannt zugeben.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit, mit einer
Frist von 10 Tagen, einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn der Beirat mit
Dreiviertelmehrheit oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
3. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, stimmberechtigt jedoch nur ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten
Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs
Werktage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über
die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung umfassen:
a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Entlastung des Vorstands und Beirats,
d) Wahl des Vorstands und Beirats,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
6. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer in den nach
§ 16 vorgesehenen Fällen.
7. Die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach
der Versammlung dem Landesverband und dem Kneipp-Bund vorzulegen.
8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen wählt die Jahreshauptversammlung
zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren. Die Prüfung wird jährlich
einmal durchgeführt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Vorstand
1. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
1. Vorsitzende/r,
2. Vorsitzende/r,
Schriftführer/in und
Schatzmeister/in
2. Bei entsprechendem Bedarf kann der Vorstand um einen weiteren Stellvertretenden
Vorsitzenden erweitert werden.
3. Jeder des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand auf die
Dauer von vier Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder des Kneipp-Vereins. Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der/die 1. oder 2.
Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z. B. Schriftführer oder
Schatzmeister) ausüben. Freie Vorstands- und Beiratsposten werden durch
Beschluss des Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
besetzt.
4. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen
Haushaltsplan auf, den die Mitgliederversammlung genehmigt. Verträge mit
Verpflichtungen bis zu 500 EURO dürfen vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden
gemeinsam oder zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied geschlossen
werden. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.
5. Sitzungen des Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich durchgeführt.
6. Der Vorstand kann zur Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung aufstellen.
§ 13 Beirat
1. Dem Beirat sollen mindestens drei, höchstens neun Mitglieder angehören, wobei eine
ungerade Zahl anzustreben ist.
2. Die Jahreshauptversammlung wählt den Beirat auf die Dauer von vier Jahren.
Wählbar sind nur Mitglieder des Kneipp-Vereins.
3. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 14 Sitzungen
Vorstand und Beirat führen mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung durch. Eine Sitzung muss auch einberufen werden, wenn dies durch die Mehrheit der Mitglieder des Beirats beantragt wird.
§ 15 Niederschriften
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 16 Datenschutz
I. .Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied mit seinem Aufnahmeantrag ausdrücklich einverstanden erklärt.
II. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Drittenzugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit
mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
2. Der Kneipp-Verein Saarbrücken e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
die zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden. Zum Auflösungsbeschluss
müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue
Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen. Sodann entscheiden
die anwesenden Mitglieder. Der Beschluss muss stets von drei Viertel der erschienen
Mitglieder gefasst werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V.
in 66386 St. Ingbert. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 2
mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
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